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Die seit Jahrzehnten bewährte Praxis der Strafverfolgung nach dem NATO-Truppenstatut beweist, dass international-strafrechtliche Zusammenarbeit auch ohne klassische objektive Rechtshilfehindernisse auskommen kann wie etwa das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit. Der Autor arbeitet die Spezialmaterie auf und zeigt, dass der gesammelte Erfahrungsschatz als Anregung dienen könnte für neue Vorhaben namentlich innerhalb der EU. Eingehend untersucht wird dabei die Funktion der Grundrechte bei Beteiligung fremdstaatlicher Behörden. Weitere Schwerpunkte der Arbeit liegen im strafrechtlichen Status fremder NATO-Truppen und in der Auslandstätigkeit von Strafverfolgungsbehörden bei der Bundeswehr.