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Die sog. Fehleridentität bei der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Eigenschaftsirrtums nach 119 Abs. 2 BGB ist die umstrittenste Fallgruppe im Anfechtungsrecht. Die Fehleridentität führt dazu, dass die Anfechtungsnorm nicht nur zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, sondern auch des dinglichen Rechtsgeschäfts führt. Ihre Anwendbarkeit wird kontrovers diskutiert. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Insolvenzverfahren, der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung sowie weitere spezifisch insolvenzrechtliche Wertungen und Maßgaben verhindern, dass ein rechtsgrundlos Verfügender die wirtschaftlich vorteilhafte Stellung eines Aussonderungsberechtigten im Insolvenzverfahren erlangen kann. Vielmehr wird der gemäß 119 Abs. 2 BGB Anfechtende den gewöhnlichen Insolvenzgläubigern nach 38 InsO gleichgestellt. Keine Fehleridentität bei der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums iSd 119 II BGB
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