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In den siebziger Jahren zeigte sich die weite Auslegung der Außenkompetenz durch den Europäischen Gerichtshof (die sog. «implied powers»-Doktrin zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge). Dies ist als die «AETR-Formel» oder die «Gutachten 1/76-Doktrin» bekannt geworden. Seit dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags legt der Europäische Gerichtshof aber die «implied powers»-Doktrin eng aus. Daraus ergibt sich die Frage, wie die Gemeinschaft ihre Interessen auf internationaler Ebene sicherstellen kann. Der EuGH versuchte, die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Woher wird diese Verpflichtung hergeleitet? Kann man diese Verpflichtung als Kompensation für die enge Interpretation der «implied powers»-Doktrin betrachten?