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Untersucht werden die Begründung und Entwicklung des Prinzips, wonach der Vertragsschuldner nicht zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung gezwungen werden kann, solange ihm ein unerfüllter Anspruch auf die Gegenleistung zusteht. Im römischen Recht konnte keine Partei ihre Verurteilung mit der Begründung abwenden, sie habe die Gegenleistung noch zu erhalten. Wegen der ausstehenden Gegenleistung war sie darauf verwiesen, ihrerseits Klage zu erheben ("independence of actions"). Eine rechtsprinzipielle Einrede des nichterfüllten Vertrages war nicht anerkannt. In der Zeit Diokletians hat man die Ansprüche der Vertragsparteien in ihrer prozessualen Durchsetzung koordiniert, indem man den Richter zur Verurteilung auch des Klägers ermächtigte. Das justinianische Recht hat dann die Rechtsfigur der "Einrede des nichterfüllten Vertrages" eingeführt, indem man Ausnahmeentscheidungen des klassischen Rechts verallgemeinerte. Die mittelalterliche Rechtswissenschaft hatte diese im justinianischen Recht nur erst postulierte Einrede (exceptio non adimpleti contractus) in eine funktionierende Prozeßtechnik umzusetzen. Die Verurteilung zur Leistung "Zug um Zug" war dem justinianischen Recht fremd und konnte sich nur mühsam durchsetzen. In der deutschen Rezeptionsjurisprudenz ist man dazu übergegangen, die Erbringung der Gegenleistung als Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung anzusehen. Mit der Behauptung, die Gegenleistung stehe noch aus, rügt der Beklagte demnach eine unzureichende Klagebegründung; es handelte sich nicht mehr um eine regelrechte Einrede. Diese Lehre des usus modernus wird vom preußischen Allgemeinen Landrecht rezipiert. 1824 beginnt mit einem Aufsatz Heerwarts die Rückkehr zur Tradition des gemeinen Rechts: Das sächsische BGB verwirklicht die Einrede-Lösung, die vom Dresdner Entwurf und dann auch vom BGB übernommen wird.
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