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Karôshi ist kein allein japanisches Phänomen. Die mit den Arbeitsanforderungen verbundenen Belastungen stehen in einer sich weltweit wandelnden Arbeitswelt zunehmend im Kontext psychosozialer Faktoren. Auf Grund der bedenklichen Programmatik des neuen Personalmanagements, dem die Interessenvertretung der Beschäftigten in wachsendem Maße machtlos gegenübersteht, zeigen sich auch in der Bundesrepublik Verhältnisse, die Karôshi in Japan kennzeichnen. Seit Herbst 2000 stehen in Japan stressinduzierte Erkrankungen in einem haftungsrechtlichen Kontext zum Arbeitsverhältnis. Neben dem Zuspruch von Mitteln aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist der japanische Arbeitgeber für Stressschäden auch nach allgemein zivilrechtlichen Kriterien haftbar. Erlasse und Richtlinien des japanischen Arbeitsministeriums bilden den normativen Unterbau. Es stellt sich die Frage nach der Haftungslage in Deutschland. Ist die japanische Rechtsentwicklung übertragbar?
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