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Im Jahr 1984 hat der Europäische Gerichtshof erstmals die Verpflichtung des innerstaatlichen Rechtsanwenders festgestellt, das nationale Recht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Zunächst anhand der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie als Auslegungsmaßstab entwickelt, ist dieses Prinzip in der Folge auf weitere Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts und schließlich auf den Rahmenbeschluss des Unionsrechts übertragen worden. Vor diesem Hintergrund verdeutlicht die Arbeit die unterschiedlichen Facetten der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts und geht der Frage nach Existenz, Umfang und dogmatischer Grundlage eines einheitlichen Grundsatzes im Recht der Europäischen Union nach.
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