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Nach üblicher Lesart tritt die auf Paragraph 31 BGB gestützte Deliktshaftung juristischer Personen in zwei Spielarten auf: Begeht der Organwalter das Delikt eigenhändig, haftet die Körperschaft im Wege des Schuldbeitritts. Wird dagegen eine Verkehrspflicht verletzt, setzt die Verantwortlichkeit direkt bei der Rechtsperson an. Dem stellt sich Jan-Erik Schirmer entschieden entgegen. Er weist nach, wie die herrschende Doktrin zwar den Fortschritt predigt, sich dabei aber auf überkommene Autoritäten stützt und noch immer mit einem Bein im 19. Jahrhundert verharrt. Alternativ entwickelt der Autor im Spannungsfeld von Delikts- und Gesellschaftsrecht das Modell eines einheitlichen Körperschaftsdelikts: Paragraph 31 BGB konzentriert die Haftung auf die juristische Person, das Organ haftet nur in Sonderfällen.
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